Satzung des Heimatbundes Allgäu e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Heimatbund Allgäu e.V.« und hat seinen Sitz in Kempten. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereines

1) Der Heimatbund Allgäu dient der Allgäuer Heimat und ihrer Pflege in jeder Weise, im besonderen durch Schutz und Pflege der überkommenen heimatlichen Überlieferung, der Natur, ihrer Tier- und Pflanzenwelt, der Allgäuer Boden-, Kunst- und Kulturdenkmale, ferner der Förderung und Verbreitung von Tracht, Musik, Tanz und Laienspiel.

2) Der Heimatbund unterstützt überörtlich alle heimatkundlichen und heimatpflegerischen Bestrebungen und vertritt diese bei Behörden, Organisationen und gegenüber der Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck hält der Heimatbund im Rahmen seiner "Allgäuer Heimat-Akademie" Seminare über Geschichte, Naturkunde, Musik, Tracht, Brauchtum und Kultur ab. Es werden auch Wanderführer mit Spezialisierung zum Beispiel auf heimatkundliche und gesundheitliche Aspekte ausgebildet.

3) Eine besondere Aufgabe des Heimatbundes Allgäu ist die Führung eines gemeinnützigen Verlages unter der Bezeichnung »Verlag für Heimatpflege«. Aufgabe des Verlages ist die Herausgabe und der Vertrieb von Druckwerken im Sinne des unter Abs. 1 beschriebenen Zweckes.

4) Der Heimatbund kann sich anderen Organisationen, die sich der Heimatkunde und Heimatpflege widmen, anschließen. Der Heimatbund verfolgt die Errichtung und Unterstützung einer öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts »Allgäu-Stiftung«.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Heimatbund Allgäu verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch Förderung der Heimatkunde, des Naturschutzes sowie der Heimat- und Denkmalpflege.

§ 4
Ordentliche Mitglieder

1) Mitglieder können die der Heimatforschung und Heimatpflege dienenden örtlichen Vereine im Allgäu werden.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, den Zusatz »Mitglied im Heimatbund Allgäu« zu führen. Die angeschlossenen Vereine regeln ihre Verfassung selbst.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

2) Angeschlossene Vereine haben auf Anforderung des Heimatbundes zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages die Zahl ihrer Mitglieder anzugeben (Stand jeweils 1. März).

3) Über den bezahlten Jahresbeitrag wird eine Quittung ausgegeben.

§ 6
Eintritt und Austritt

1) Eintritt und Austritt bedürfen der Schriftform. Liegt der Zeitpunkt für den Eintritt nach dem 1. Juli, wird der Beitrag erst ab dem folgenden Jahr erhoben. Bei Austritt während des Jahres wird der für das laufende Jahr bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

2) Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Interessen des Heimatbundes (§ 10 Abs. 5 a), oder wenn ein schuldhafter Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr besteht.

§ 7
Fördernde Mitglieder

Einzelpersonen und weitere juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder werden, wenn sie die Ziele des Heimatbundes Allgäu unterstützen. Fördernde Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Die Mitgliederversammlung kann Mindestbeiträge festsetzen.

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Ausschüsse
c) der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

1) Mindestens jährlich einmal ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten (Jahreshauptversammlung). Bei Bedarf, oder wenn es die Interessen des Heimatbundes Allgäu erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitgliedsvereine es verlangen, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.

2) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist jedem ordentlichen und fördernden Mitglied spätestens 2 Woche vorher zuzustellen. Auf die Mitgliederversammlung ist möglichst auch in den Tageszeitungen des Allgäus hinzuweisen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen und wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht den Ausschüssen oder dem Vorstand vorbehalten sind. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Erteilung der Entlastung für das abgelaufene Jahr,
b) Neuwahlen des Vorstandes in schriftlicher und geheimer Abstimmung,
c) Bestellung der weiteren Mitglieder der Ausschüsse in geheimer und schriftlicher Abstimmung, oder, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einverstanden sind, durch Akklamation,
d) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für das folgende Jahr,
e) Bestellung von Referenten für bestimmte Fachgebiete nach Bedarf und Möglichkeiten, insbesondere die Bestellung eines Pressereferenten,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Änderung oder Neufassung der Satzung,
h) Auflösung des Vereines,
i) Beteiligung oder Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften, die den Zielen nach § 2 dienen.

4) Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jeder angeschlossene Verein nach der Zahl seiner Mitglieder, für die Mitgliedsbeitrag an den Heimatbund bezahlt wird, folgende Anzahl von Stimmen:

Vereine bis 200 Mitglieder 1 Stimme
Vereine bis 400 Mitglieder 2 Stimmen
Vereine bis 600 Mitglieder 3 Stimmen
Vereine bis 800 Mitglieder 4 Stimmen
Vereine bis 1.000 und mehr Mitglieder 5 Stimmen
(höchste Stimmzahl)

Einfache Stimmenmehrheit der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen ist erforderlich. Vertretung in der Stimmabgabe durch andere, dem Heimatbund angeschlossene Vereine ist nicht möglich.

Bei Satzungsänderungen und für einen Beschluss über die Auflösung des Vereines (§ 13 Abs. 1) ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Fördernde Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

5) Im Rahmen der Jahreshauptversammlung sollen auch Veranstaltungen mit allgemein interessierenden und aktuellen heimatkundlichen oder heimatpflegerischen Themen durchgeführt werden.

6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10
Ausschüsse

1) Es werden zwei Ausschüsse gebildet:

a) für Heimatpflege oder Organisation
b) für die Verlagsarbeit im Sinne von § 2 Abs. 3.

2) Den Ausschüssen gehören an:

a) der Vorstand (§ 11 Abs. 1)
b) bis zu jeweils höchstens 7 Mitglieder.

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der 1. Vorsitzende oder in Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, der für die Fachrichtung zuständig ist.

3) Die Ausschussmitglieder nach Abs. 2 b werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (§ 9 Abs. 3 c). Scheidet ein Ausschussmitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt eine Ergänzung für den Rest der Wahlperiode.

4) Die Ausschüsse haben insbesondere folgende allgemeine beratende Aufgaben, nämlich über Angelegenheiten, die über die allgemeine Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen, z. B. Aufnahme langfristiger Kredite sowie Beratung des Vorstandes bei seinen Aufgaben.

5) Im besonderen haben die Ausschüsse folgende beschließende Aufgaben:

a) der Heimatpflege- und Organisationsausschuss

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen,
Ausschluss von Mitgliedern bei groben Verstößen gegen die Interessen des Heimatbundes Allgäu

b) der Verlagsausschuss

Entscheidung über Richtlinien der Verlagsarbeit,
allgemeine Geschäftsbedingungen und Grundzüge der Werbemaßnahmen sowie andere, für die Verlagsarbeit wesentliche Maßnahmen.

6) Zu den Sitzungen eines Ausschusses sind jeweils die Mitglieder des anderen Ausschusses einzuladen, die beratend daran teilnehmen können.

7) Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Ausschusses

8) Der Vorstand kann jederzeit sachverständige Personen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen, insbesondere den Pressereferenten.

§ 11
Vorstandschaft

1) Der Vorstandschaft gehören an:

der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassier
und ein weiteres Vorstandsmitglied

2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Vereinsintern wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur im Auftrag oder bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sein Einzelvertretungsrecht wahrnimmt. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen von Vorstandschaft und Ausschüssen ein.

3) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf je 3 Jahre gewählt. Die Vorstandschaft nimmt alle laufenden sowie die dringenden und unaufschiebbaren Geschäfte wahr, auch die Einstellung, Entlassung und Vergütung des Personals der Geschäftsstelle. Die Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung ein.

4) Die Vorstandschaft beschließt mit der absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder.

5) a) die Vorstandschaft des Heimatbundes Allgäu e.V. bildet mit den Vorstandschaften der angeschlossenen Mitgliedseinrichtungen zusammen die »Gesamtvorstandschaft des Heimatbundes Allgäu e.V.«

b) Die Gesamtvorstandschaft des Heimatbundes berät die Koordinierung der Veranstaltungen des Heimatbundes einerseits und der Mitgliedseinrichtungen andererseits, soweit sie den Vereinszweck des Heimatbundes (Satzung § 2) betreffen. Die Vorstandschaft jeder Mitgliedseinrichtung hat insgesamt jeweils 1 Blockstimme (unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der einzelnen Vorstandschaften)

c) Die Veranstaltungen des Heimatbundes im Rahmen seines Statzungszweckes (§ 2) können auf zweierlei Weise durchgeführt werden:

I) Veranstaltungen, die die (engere) Vorstandschaft des Heimatbundes allein und direkt vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet,

II) Veranstaltungen, die die einzelne Mitgliedseinrichtung »in Verbindung mit dem Heimatbund Allgäu« durchführt; derartige Veranstaltungen müssen vorher mit der Vorstandschaft des Heimatbundes Allgäu vereinbart und als Veranstaltungen »in Verbindung mit dem Heimatbund Allgäu« zuvor klar und deutlich ausgeschrieben worden sein; bei Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung handeln die Vorstände der Mitgliedseinrichtungen als Mitglieder der Gesamtvorstandschaft des Heimatbundes Allgäu e.V. und nutzen die örtlichen Möglichkeiten der Mitgliedseinrichtung (personell und finanziell) ohne Zusatzkosten für den Heimatbund.

§ 12
Vereinsvermögen
1) Der Heimatbund Allgäu erhält im allgemeinen seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und durch Erträgnisse aus dem Verlag.

2) Das Vermögen, soweit es nicht für die Geschäftsbedürfnisse und die Verlagsarbeit benötigt wird, ist zinstragend anzulegen.

3) Die Einkünfte und das Vermögen des Heimatbundes Allgäu dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken und zur Erfüllung der notwendigen Verwaltungsausgaben verwendet werden.

4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Heimatbund Allgäu e.V. trägt als Teilorganisation des Vereins die »Allgäu-Stiftung« (bis zu ihrer rechtlichen Verselbständigung). Die Vorstandschaft des Heimatbundes Allgäu bildet das Stiftungspräsidium und leitet als solches die Allgäu-Stiftung. Das Stiftungspräsidium kann besonders verdiente Schenker zu Stiftungs-Räten und -Beiräten berufen; das Nähere regelt eine vom Stiftungspräsidium – im Rahmen der Satzung des Heimatbundes Allgäu – zu erlassende Stiftungssatzung.

Die Allgäu-Stiftung hat die Aufgabe, die bestehenden und künftigen Sammelobjekte des Heimatbundes Allgäu als besondere Vermögensmasse zu vereinen, zu mehren und zu pflegen. Die Sammlungsobjekte sollen für öffentliche Ausstellungen vorübergehend oder an öffentliche Museen und Sammlungen des Allgäus längerfristig ausgeliehen werden, wenn und solange die Objekte tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Sicherheit der Sammlungsobjekte gewährleistet ist.

Das Vermögen der Allgäu-Stiftung wird gesondert vom übrigen Vermögen des Heimatbundes Allgäu e.V. betreut und kann in dieses nicht mehr zurückgeführt werden. Deshalb ist es untersagt, Stiftungsgegenstände oder sonstiges Stiftungseigentum aus dem Sondervermögen der Allgäu-Stiftung zu entnehmen bzw. dem allgemeinen Vereinsvermögen des Heimatbundes zuzuführen. Vielmehr hat die Vorstandschaft des Heimatbundes Allgäu e.V. die Pflicht, die Allgäu-Stiftung in eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts umzuwandeln, sobald die zuständige Stiftungsaufsicht die materiellen Voraussetzungen hierfür als gegeben ansieht. In diesem Falle ist die Stiftungssatzung so anzulegen, dass das Präsidium der Allgäu-Stiftung von der Vorstandschaft des Heimatbundes Allgäu bestimmt wird.

Der Heimatbund Allgäu e.V. kann außer Sachleistungen (z.B. Geschäftsführung, Räume) und Sachen (Sammlungsobjekten u.a.) auch Spenden an die Allgäu-Stiftung zuweisen; die Zuweisungen sind unwiderruflich und irreversibel.
§ 13
Auflösung des Vereines

1) Äußert in einer Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder den Wunsch nach einer Auflösung des Vereines, so ist dem Vorstand eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes hierfür einzuberufen. Die Auflösung des Vereines kann dann von dieser Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln beschlossen werden. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Liquidatoren zu bestellen.

2) Das gesamte Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Heimatbundes Allgäu für heimatkundliche und heimatpflegerische Zwecke im Allgäu nach § 2 zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das Vermögen dem Bezirk Schwaben zu übertragen. Vor Übergabe des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

§ 14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung des Heimatbundes Allgäu in Illerbeuren 1998.